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Übereinkommen über nukleare Sicherheit · Übereinkommen über nukleare Sicherheit

§ 10 Übereinkommen über nukleare Sicherheit

Vorrang der Sicherheit

ДействуетОфициальный текст

Jede Vertagspartei (Anm.: richtig: Vertragspartei) trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß alle Organisationen, die mit Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit Kernanlagen befaßt sind, Leitlinien entwickeln, die der nuklearen Sicherheit den gebotenen Vorrang einräumen.