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Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - · Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Ukraine)

§ 10 Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz -

Artikel 10

En vigueurTexte officiel

Informationen, die gemäß diesem Abkommen erhalten werden, können von jeder Vertragspartei zur Informierung der Bevölkerung verwendet werden, falls die Vertragspartei, die diese Informationen übermittelt, sie nicht für vertraulich erklärt.