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Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - · Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Ukraine)

§ 11 Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz -

Artikel 11

En vigueurTexte officiel

Der gegenseitige Informationsaustausch gemäß diesem Abkommen erfolgt kostenlos. Wenn zusätzliche Informationen notwendig sind und ihre Beschaffung mit bedeutenden Auslagen verbunden ist, so übernimmt die ersuchende Vertragspartei diese Auslagen unter der Voraussetzung, daß sie rechtzeitig über sie informiert worden ist.