§ 6 Übereinkommen (Nr. 11) über das Vereins-
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es gemäß den Bestimmungen des Artikel 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation für seine Kolonien, Besitzungen und Protektorate in Kraft zu setzen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1949-03-31