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Übereinkommen (Nr. 11) über das Vereins- · Übereinkommen (Nr. 11) über das Vereins- und Koalitionsrecht der Landarbeiter

§ 7 Übereinkommen (Nr. 11) über das Vereins-

En vigueurTexte officiel

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft tritt, durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu richtende und von ihm einzutragende Anzeige kündigen. Die Wirkung der Kündigung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1949-03-31