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VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948

§ 12 VBG

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

Die Tätigkeit eines Verhandlungsschriftführers in Strafsachen ist der Entlohnungsgruppe c zuzuordnen, wenn diese Tätigkeit tatsächlich und nicht bloß fallweise mit mindestens sieben Verhandlungsstunden in der Woche erbracht wird. Andernfalls ist die Tätigkeit eines Verhandlungsschriftführers in Strafsachen der Entlohnungsgruppe d zuzuordnen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1990-07-01