VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 12 VBG
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen
Die Tätigkeit eines Verhandlungsschriftführers in Strafsachen ist der Entlohnungsgruppe c zuzuordnen, wenn diese Tätigkeit tatsächlich und nicht bloß fallweise mit mindestens sieben Verhandlungsstunden in der Woche erbracht wird. Andernfalls ist die Tätigkeit eines Verhandlungsschriftführers in Strafsachen der Entlohnungsgruppe d zuzuordnen.
История изменений
- In Kraft seit 1990-07-01