VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 96b VBGAusgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
Abschnitt IX Abschnitt römisch neun Schlussbestimmungen
Die dem Dienstgeber Republik Österreich zentral zu verrechnende Ausgleichstaxe nach § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 , ist von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler nach dem Verursacherprinzip je Kalenderjahr im Nachhinein den einzelnen Bundesministerien weiterzuverrechnen. Diese Bestimmung ist abweichend von § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.