VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 96c VBGÜbergangsbestimmungen für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes
Abschnitt IX Abschnitt römisch neun Schlussbestimmungen
Abschnitt V ist nur auf jene Vertragsbediensteten anwendbar, die am 31. Dezember 2024 den Entlohnungsgruppen k3 und k4 des Entlohnungsschemas des Krankenpflegedienstes (k) angehören.