VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 98 VBGVollziehung
Abschnitt IX Abschnitt römisch neun Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1999-01-01