VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 98 VBGVollziehung
Abschnitt IX Abschnitt römisch neun Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
История изменений
- In Kraft seit 1999-01-01