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Übereinkommen (Nr. 98) über die Anwendun · Übereinkommen (Nr. 98) über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen

§ 5 Übereinkommen (Nr. 98) über die Anwendun

Artikel 5

En vigueurTexte officiel

1. Die Gesetzgebung bestimmt, inwieweit die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechte auf das Heer und die Polizei Anwendung finden.

2. Die Ratifikation dieses Übereinkommens durch ein Mitglied läßt bereits bestehende Gesetze, Entscheidungen, Gewohnheiten oder Vereinbarungen, die den Angehörigen des Heeres und der Polizei irgendwelche in diesem Übereinkommen vorgesehene Rechte einräumen, gemäß dem Grundsatze des Artikels 19, Abs. 8, der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation unberührt.