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Übereinkommen (Nr. 98) über die Anwendun · Übereinkommen (Nr. 98) über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen

§ 6 Übereinkommen (Nr. 98) über die Anwendun

Artikel 6

En vigueurTexte officiel

Dieses Übereinkommen lässt die Stellung der öffentlichen Beamten unberührt und darf in keinem für die Rechte und die Rechtsstellung dieser Beamten irgendwie nachteiligen Sinn ausgelegt werden.