ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 182a ASVGAusmaß der monatlichen Rente
ABSCHNITT I. ABSCHNITT römisch eins. Gemeinsame Bestimmungen.
Die nach den Bestimmungen der §§ 205, 205a, 207, 215, 218 und 219 ermittelten Renten (Kinderzuschüsse) gebühren monatlich in der Höhe eines Vierzehntels des Jahresbetrages.