ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 218 ASVGWaisenrente.
2. UNTERABSCHNITT. Leistungen im Falle des Todes des Versicherten.
(1) Den Kindern im Sinne des § 252 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Abs. 2 des Versicherten, dessen Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, gebührt eine Waisenrente. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Waisenrente nur auf besonderen Antrag gewährt.
(2) Die Waisenrente beträgt für jedes einfach verwaiste Kind jährlich 20 v. H., für jedes doppelt verwaiste Kind jährlich 30 v. H. der Bemessungsgrundlage.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1979-01-01