ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 188b ASVGSonstige vorbeugende Maßnahmen
ABSCHNITT II. ABSCHNITT römisch zwei. Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung.
Den Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbänden), die vom Österreichischen Bundesfeuerwehrverband der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als Personen benannt werden und die einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, ist als vorbeugende Maßnahme die Impfung gegen Hepatitis A und B zu gewähren.