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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 188b ASVGSonstige vorbeugende Maßnahmen

ABSCHNITT II. ABSCHNITT römisch zwei. Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung.

Van krachtOfficiële tekst

Den Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbänden), die vom Österreichischen Bundesfeuerwehrverband der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als Personen benannt werden und die einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, ist als vorbeugende Maßnahme die Impfung gegen Hepatitis A und B zu gewähren.