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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 297 ASVG

Verwaltungshilfe der Träger der Sozialhilfe

En vigueurTexte officiel

Der Träger der Pensionsversicherung kann, wenn nicht schon unter Berücksichtigung des ihm bekannten Nettoeinkommens der anzuwendende Richtsatz überschritten wird, zur Feststellung der Ausgleichszulage die Verwaltungshilfe des zuständigen Trägers der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Insbesondere kann der zuständige Träger der Sozialhilfe um die Ermittlung von Sachbezügen ersucht werden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1980-01-01