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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 297 ASVG

Verwaltungshilfe der Träger der Sozialhilfe

Van krachtOfficiële tekst

Der Träger der Pensionsversicherung kann, wenn nicht schon unter Berücksichtigung des ihm bekannten Nettoeinkommens der anzuwendende Richtsatz überschritten wird, zur Feststellung der Ausgleichszulage die Verwaltungshilfe des zuständigen Trägers der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Insbesondere kann der zuständige Träger der Sozialhilfe um die Ermittlung von Sachbezügen ersucht werden.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 1980-01-01