ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 356 ASVGZuständigkeit der Gerichte.
1. UNTERABSCHNITT. Arten des Verfahrens.
Zur Entscheidung von Streitigkeiten aus Abschnitt IV des Fünften Teiles, betreffend Schadenersatz und Haftung, sind die ordentlichen Gerichte berufen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1987-01-01