ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 356 ASVGZuständigkeit der Gerichte.
1. UNTERABSCHNITT. Arten des Verfahrens.
Zur Entscheidung von Streitigkeiten aus Abschnitt IV des Fünften Teiles, betreffend Schadenersatz und Haftung, sind die ordentlichen Gerichte berufen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1987-01-01