ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 364 ASVGErhebung von Arbeitsunfällen durch den Versicherungsträger.
1. UNTERABSCHNITT. Feststellung von Leistungsansprüchen durch die Versicherungsträger.
Der Unfallversicherungsträger läßt nach Einlangen einer Unfallmeldung unverzüglich die Tatsachen feststellen, welche für die Ermittlung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung in Betracht kommt, erforderlich sind.
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- In Kraft seit 2004-01-01