Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 365 ASVGBehördliche Erhebung von Arbeitsunfällen.

1. UNTERABSCHNITT. Feststellung von Leistungsansprüchen durch die Versicherungsträger.

En vigueurTexte officiel

(1) Ein Arbeitsunfall ist behördlich zu erheben, wenn es der Träger der Unfallversicherung bei der nach dem Unfallorte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, sofern es sich aber um Betriebe handelt, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen, beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beantragt.

(2) Unfallserhebungen sind nach Einlangen des Antrages ohne Verzug und in der Regel an Ort und Stelle vorzunehmen. Der Erhebung ist nach Möglichkeit der Versehrte beizuziehen. Außerdem sind von der Vornahme der Erhebung der Träger der Unfallversicherung, das zuständige Arbeitsinspektorat (Land- und Forstwirtschaftsinspektion) sowie, wenn der Unfall einen Dienstnehmer betroffen hat, der Dienstgeber und der Betriebsrat (die Vertrauensmänner) des Betriebes zu verständigen. Diese Stellen können sich durch Vertreter an der Erhebung beteiligen. Das Ergebnis der Erhebungen ist dem Unfallversicherungsträger sobald wie möglich mitzuteilen.

(3) § 21 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27/1993 , und § 240 des Landarbeitsgesetzes 2021 werden durch die Abs. 1 und 2 nicht berührt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2021-07-01