ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 454 ASVGSatzung des Dachverbandes
ABSCHNITT VII ABSCHNITT römisch sieben Satzung, Krankenordnung und Geschäftsordnungen
Die Satzung des Dachverbandes hat außer den im § 453 Abs. 1 Einleitung und Abs. 1 Z 2 genannten Bestimmungen auch Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel für die Verbandszwecke zu enthalten.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2020-01-01