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Kostenersatz für den Dachverband der Soz · Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle

§ 3 Kostenersatz für den Dachverband der SozKostenersatzpflichtige Träger

En vigueurTexte officiel

(1) Kostenersatzpflichtig für die Tätigkeit des Dachverbandes

1. als Verbindungsstelle sind jene Träger, für die der Dachverband nach § 4 SV-EG Verbindungsstelle ist,

2. als Zugangsstelle sind jene Träger, für die der Dachverband nach § 5 SV-EG Zugangsstelle ist; sind Koordinierungsstellen nach § 5 Abs. 7 SV-EG eingerichtet, so treten diese an die Stelle der von ihnen zu koordinierenden Träger.

(2) Besteht nach einem kostenersatzpflichtigen Träger ein Rechtsnachfolger, so sind die offenen Kostenersätze von diesem zu leisten.

(3) Von der Kostenersatzpflicht sind folgende Träger ausgenommen und gelten daher im Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht als kostenersatzpflichtige Träger:

1. die nach § 454 ASVG verbandsbeitragspflichtigen Sozialversicherungsträger, wenn sie im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung und nicht im übertragenen Wirkungsbereich tätig sind,

2. die Landesgesundheitsfonds und

3. die Träger, mit denen der Dachverband eine Vereinbarung über die Abdeckung seiner Kosten geschlossen hat.