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RGV · Reisegebührenvorschrift 1955

§ 48 RGV

ABSCHNITT VIII ABSCHNITT römisch acht

En vigueurTexte officiel

Abweichend von §§ 7 und 8 haben Strafvollzugsbedienstete an Justizanstalten, die bei einer Eskorte die Eisenbahn oder ein Schiff zu benützen haben, dies in der niedrigsten Wagen- oder Schiffsklasse zu tun. Die Reisekostenvergütung für die Rückreise nach Durchführung der Eskorte hat nach §§ 7 und 8 zu erfolgen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2011-01-01