RGV · Reisegebührenvorschrift 1955
§ 48 RGV
ABSCHNITT VIII ABSCHNITT römisch acht
Abweichend von §§ 7 und 8 haben Strafvollzugsbedienstete an Justizanstalten, die bei einer Eskorte die Eisenbahn oder ein Schiff zu benützen haben, dies in der niedrigsten Wagen- oder Schiffsklasse zu tun. Die Reisekostenvergütung für die Rückreise nach Durchführung der Eskorte hat nach §§ 7 und 8 zu erfolgen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2011-01-01