RGV · Reisegebührenvorschrift 1955
§ 8 RGV
UNTERABSCHNITT A
Für Schifffahrten gilt § 7 mit der Maßgabe, dass die Besonderheiten des Schiffsverkehrs den jeweils entsprechenden Besonderheiten des Eisenbahnverkehrs gleichzuhalten sind.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2011-01-01