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Abkommen über den Austausch von Kriegsbe · Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung

§ 7 Abkommen über den Austausch von KriegsbeARTIKEL 7

En vigueurTexte officiel

Dieses Abkommen wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates aufgelegt, der Beitritt kann erfolgen:

1. durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;

2. durch Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.