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BThPG · Bundestheaterpensionsgesetz

§ 6 BThPGBerechnung des Ruhegenusses

ABSCHNITT I. ABSCHNITT römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.

En vigueurTexte officiel

(1) Der Ruhegenuss beträgt

1. für jedes nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstjahr als

a) Ballettmitglied oder Solosänger 3,1111%,

b) sonstiger Bundestheaterbediensteter 2,2222%, und

2. für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstmonat als

a) Ballettmitglied oder Solosänger 0,2593%,

b) sonstiger Bundestheaterbediensteter 0,1852%,

der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2) Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) gelten immer als Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b.

(3) Der Ruhegenuß darf 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 5a nicht unterschreiten.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2015-02-12