BThPG · Bundestheaterpensionsgesetz
§ 6 BThPGBerechnung des Ruhegenusses
ABSCHNITT I. ABSCHNITT römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.
(1) Der Ruhegenuss beträgt
1. für jedes nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstjahr als
a) Ballettmitglied oder Solosänger 3,1111%,
b) sonstiger Bundestheaterbediensteter 2,2222%, und
2. für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstmonat als
a) Ballettmitglied oder Solosänger 0,2593%,
b) sonstiger Bundestheaterbediensteter 0,1852%,
der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) gelten immer als Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b.
(3) Der Ruhegenuß darf 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 5a nicht unterschreiten.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2015-02-12