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Heimarbeitsgesetz 1960 · Heimarbeitsgesetz 1960

§ 65 Heimarbeitsgesetz 1960Verbot der Ausgabe von Heimarbeit

VII. Hauptstück römisch sieben. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

Auf Antrag des Trägers der Krankenversicherung kann die zuständige Verwaltungsbehörde Personen, die mehr als einmal wegen Zuwiderhandlungen nach § 64 bestraft oder nur deshalb nicht nach dieser Bestimmung bestraft wurde, weil die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, die Ausgabe oder Weitergabe von Heimarbeit dauernd oder für bestimmte Zeit verbieten.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2017-01-01