Heimarbeitsgesetz 1960 · Heimarbeitsgesetz 1960
§ 65 Heimarbeitsgesetz 1960Verbot der Ausgabe von Heimarbeit
VII. Hauptstück römisch sieben. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
Auf Antrag des Trägers der Krankenversicherung kann die zuständige Verwaltungsbehörde Personen, die mehr als einmal wegen Zuwiderhandlungen nach § 64 bestraft oder nur deshalb nicht nach dieser Bestimmung bestraft wurde, weil die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, die Ausgabe oder Weitergabe von Heimarbeit dauernd oder für bestimmte Zeit verbieten.
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- In Kraft seit 2017-01-01