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RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

§ 146 RStDGSuspendierung ohne mündliche Verhandlung

IV. ABSCHNITT römisch vier. ABSCHNITT Suspendierung

En vigueurTexte officiel

(1) Das Disziplinargericht kann ohne mündliche Verhandlung die Suspendierung des Beschuldigten vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Natur oder Schwere der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung im dienstlichen Interesse liegt oder zur Wahrung des Standesansehens erforderlich erscheint.

(2) Für die Dauer der Suspendierung darf der Richter auch Nebentätigkeiten nicht ausüben.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2003-12-31