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RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

§ 147 RStDGEinstweilige Suspendierung

IV. ABSCHNITT römisch vier. ABSCHNITT Suspendierung

En vigueurTexte officiel

In dringenden Fällen können sowohl die unmittelbar vorgesetzte Dienststellenleiterin oder der unmittelbar vorgesetzte Dienststellenleiter als auch die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde die einstweilige Suspendierung verfügen; sie sind jedoch verpflichtet, die Sache gleichzeitig und unmittelbar an das zuständige Disziplinargericht zu verweisen, das ohne Verzug nach Anhörung des Disziplinaranwaltes über die Suspendierung zu entscheiden hat. Mit dieser Entscheidung tritt die einstweilige Suspendierung außer Kraft.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2025-12-30