RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 201 RStDGAufwandsentschädigung der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III Aufwandsentschädigung der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei
Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei
Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine Aufwandsentschädigung; sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
Hundertsatz
1. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 3
1,37
2. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 4 bis 6
1,64
3. alle übrigen Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III
2,50
Historique des modifications
- In Kraft seit 2008-01-01