RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 200 RStDGLeistungsstrukturzulage für bestimmte Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und II Leistungsstrukturzulage für bestimmte Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins und römisch zwei
Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei
(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
1. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I
a) ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten
179,3 €,
b) ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten
164,6 €,
c) ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren und sechs Monaten
150,4 €,
d) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten
137,4 €,
e) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten
122,8 €,
f) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
107,0 €,
g) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten
94,0 €,
2. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe II
a) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten
128,6 €,
b) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten
115,7 €,
c) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
100,9 €
d) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten
86,7 €.
(2) Steht dem Staatsanwalt die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2026-07-01