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RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

§ 200 RStDGLeistungsstrukturzulage für bestimmte Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und II Leistungsstrukturzulage für bestimmte Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins und römisch zwei

Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei

ДействуетОфициальный текст

(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:

1. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I

a) ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten

179,3 €,

b) ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten

164,6 €,

c) ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren und sechs Monaten

150,4 €,

d) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten

137,4 €,

e) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten

122,8 €,

f) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten

107,0 €,

g) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten

94,0 €,

2. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe II

a) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten

128,6 €,

b) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten

115,7 €,

c) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten

100,9 €

d) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten

86,7 €.

(2) Steht dem Staatsanwalt die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.

История изменений
  • In Kraft seit 2026-07-01