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RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

§ 23 RStDGWiederholung der Richteramtsprüfung

Zulassung zur Richteramtsprüfung

En vigueurTexte officiel

(1) Hat der Richteramtsanwärter die Prüfung nicht bestanden, kann er sie nach Ablauf von sechs Monaten wiederholen; eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.

(2) Der Prüfungsurlaub steht auch für die zu wiederholende Richteramtsprüfung zu.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2003-12-31