RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 23 RStDGWiederholung der Richteramtsprüfung
Zulassung zur Richteramtsprüfung
(1) Hat der Richteramtsanwärter die Prüfung nicht bestanden, kann er sie nach Ablauf von sechs Monaten wiederholen; eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.
(2) Der Prüfungsurlaub steht auch für die zu wiederholende Richteramtsprüfung zu.
История изменений
- In Kraft seit 2003-12-31