RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 61 RStDGWohnsitz und Aufenthalt
VI. ABSCHNITT römisch sechs. ABSCHNITT Pflichten
(1) Der Richter hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er seinen Dienstpflichten ohne ungewöhnlichen Aufwand an Zeit und Mühe nachkommen kann.
(2) Der Richter hat seiner Dienststelle seinen jeweiligen Wohnsitz bekanntzugeben. Falls sich der Richter länger als drei Tage außerhalb seines Wohnsitzes aufhält, hat er seiner Dienststelle nach Möglichkeit die Anschrift bekanntzugeben, unter der ihm eine amtliche Verständigung zukommen kann.
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- In Kraft seit 2003-12-31