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RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

§ 62 RStDGAbwesenheit wegen Krankheit oder eines anderen Hindernisses

VI. ABSCHNITT römisch sechs. ABSCHNITT Pflichten

En vigueurTexte officiel

(1) Ist der Richter durch Krankheit oder aus anderen stichhältigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies sobald als möglich seiner Dienststelle anzuzeigen und auf deren Verlangen den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise zu bescheinigen.

(2) Der wegen Krankheit vom Dienst abwesende Richter hat sich auf Anordnung seiner Dienststelle einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(3) Eine durch Krankheit oder aus anderen stichhältigen Gründen verursachte Abwesenheit vom Dienst ist nicht als Urlaub anzusehen und hat eine Beeinträchtigung der Vorrückung nicht zur Folge.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2025-12-30