RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 99 RStDGAltersgrenze; Übertritt in den Ruhestand
Prüfung des Fortbestandes der Dienstunfähigkeit
Der Richter tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).
Historique des modifications
- In Kraft seit 2017-09-02