RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 99 RStDGAltersgrenze; Übertritt in den Ruhestand
Prüfung des Fortbestandes der Dienstunfähigkeit
Der Richter tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2017-09-02