ÜHG · Überbrückungshilfengesetz
§ 3 ÜHG
Artikel I Artikel römisch eins
§ 1 ist auf ehemalige Bundesbedienstete nur bis zu dem Zeitpunkt anzuwenden, in dem diese einen Anspruch auf entsprechende Leistungen nach dem AlVG erwerben.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2002-01-01