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ÜHG · Überbrückungshilfengesetz

§ 5 ÜHG

Artikel I Artikel römisch eins

En vigueurTexte officiel

Für den Anspruch auf Familienbeihilfe sind die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe, soweit diese Leistungen nach diesem Bundesgesetz oder nach landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, gewährt werden, dem Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe gleichzuhalten.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2002-01-01