ÜHG · Überbrückungshilfengesetz
§ 5 ÜHG
Artikel I Artikel römisch eins
Für den Anspruch auf Familienbeihilfe sind die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe, soweit diese Leistungen nach diesem Bundesgesetz oder nach landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, gewährt werden, dem Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe gleichzuhalten.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2002-01-01