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B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 83a B-KUVGVerwendung von Chipkarten

2. UNTERABSCHNITT Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungen

En vigueurTexte officiel

§ 31c ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen.