B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 83a B-KUVGVerwendung von Chipkarten
2. UNTERABSCHNITT Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungen
§ 31c ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen.