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FLAG · Familienlastenausgleichsgesetz 1967

§ 11 FLAG

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Familienbeihilfe

En vigueurTexte officiel

(1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Finanzamt Österreich automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2020-07-01